Ein wunderschönes Beispiel aus der bundesdeutschen Verwaltungspraxis:
„Nach dem Abkoten eines Hundes bleibt der Kothaufen (anders wohl beim Hundeurin) grundsätzlich eine selbständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbindung oder Vermischung untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot.“
Dann darf der Hundebesitzer also die Hinterlassenschaft seines Haustieres ungestraft wieder mitnehmen? Wäre doch schön, wenn alle auch auf diesen Besitz gut aufpassen würden! 😉
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